Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 26 ASG, Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens
§ 26 ASG
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften
§ 26 ASG – Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens
1Das Verfahren vor der Agentur für Arbeit ist kostenfrei. 2Notwendige Auslagen, die einer Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur für Arbeit erstattet. 3Die Kosten der Untersuchungen nach § 25 Abs. 2 übernimmt die Agentur für Arbeit. 4Die Agentur für Arbeit ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitnehmern, in Heimarbeit Beschäftigten, soweit sie nicht durch § 25 Abs. 4 erfasst werden, sowie Selbstständigen den Verdienstausfall; die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. 5Diese Aufwendungen werden der Bundesagentur für Arbeit vom Bund erstattet.
Zu § 26: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).