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§ 6 ArbSV, Verteilung der Arbeitskräfte
§ 6 ArbSV
Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
Bundesrecht
§ 6 ArbSV – Verteilung der Arbeitskräfte
(1) 1Kann der Arbeitskräftebedarf nicht oder nicht rechtzeitig mit Personen gedeckt werden, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, so sind die erwerbstätigen Arbeitskräfte zu verteilen. 2Dabei hat die Agentur für Arbeit zunächst die Personen zu berücksichtigen, die eine Erwerbstätigkeit außerhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitssicherstellungsgesetzes (§ 4 des Gesetzes) ausüben, bevor sie auf Personen zurückgreift, die im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes beschäftigt sind. 3§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Müssen aus Betrieben oder Dienststellen Arbeitnehmer zur anderweitigen Verwendung herangezogen werden, so sind möglichst Arbeitnehmer auszuwählen, deren Heranziehung den Arbeitsablauf und die Belange der Arbeitnehmer in diesen Betrieben oder Dienststellen am wenigsten beeinträchtigt.
(3) 1Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Verteilung der Arbeitskräfte nach der Dringlichkeit des Bedarfs. 2Vorrangig ist der Bedarf an Arbeitskräften für Aufgaben, die
- 1.der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte,
- 2.der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes,
- 3.der Herstellung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit der Einheiten und Einrichtungen des Zivilschutzes oder
- 4.der Versorgung der Zivilbevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen einschließlich ihrer gesundheitlichen Versorgung
dienen.
(4) 1Die Agentur für Arbeit hat vor seiner (1) Entscheidung über die Verteilung der Arbeitskräfte den Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit (§ 8) zu hören, es sei denn, die sofortige Entscheidung liegt im öffentlichen Interesse. 2Hat die Agentur für Arbeit ohne vorherige Anhörung des Arbeitskräfteausschusses entschieden, so ist der Ausschuss unverzüglich zu unterrichten.
Zu § 6: Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
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