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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 110d VAG, Niederlassung
§ 110d VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
Bundesrecht
VI. – Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland → 2. – Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 110d VAG – Niederlassung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)
(1) 1Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen und das Direktversicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. 2Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.
(2) 1Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- 1.zusätzlich sind die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
- 2.die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs sind zu benennen;
- 3.die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen sind dort zur Verfügung zu halten;
- 4.die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 53c Abs. 2a bleibt unberührt;
- 5.§ 14 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
2Ferner gelten § 106 Abs. 3 und die §§ 106c und 110 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr durch Mittelspersonen erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht, als sie eine Niederlassung voraussetzen.
Zu § 110d: Neugefasst durch G vom 21. 7. 1994 (BGBl I S. 1630), geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911), 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1310) und 23. 12. 2007 (BGBl I S. 3248).