Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 25m KWG, Verbotene Geschäfte
§ 25m KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften → 5a. – Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute
§ 25m KWG – Verbotene Geschäfte
Verboten sind:
- 1.
die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und
- 2.
die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die die Kunden des Instituts oder dritten Instituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Zu § 25m: Der bisherige § 25l wurde § 25m durch G vom 7. 8. 2014 (BGBl I S. 3090). Neugefasst durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1822).