Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 64h KWG, Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
§ 64h KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 64h KWG – Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben haben, nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 verarbeiten.
(6) (weggefallen)
(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.
Zu § 64h: Eingefügt durch G vom 17. 11. 2006 (BGBl I S. 2606), geändert durch G vom 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330), 19. 11. 2010 (BGBl I S. 1592), 27. 6. 2013 (BGBl I S. 1862), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3395) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).