Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 60 KWG, Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 60 KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Siebenter Abschnitt – Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
§ 60 KWG – Zuständige Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
Zu § 60: Geändert durch G vom 22. 4. 2002 (BGBl I S. 1310).