Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 8h KWG, Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
§ 8h KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → 2. – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 8h KWG – Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
Zu § 8h: Eingefügt durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2773), geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl I S. 990).