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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 10b KWG, Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung
§ 10b KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften → 1. – Eigenmittel und Liquidität
§ 10b KWG – Verhältnis der Kapitalpufferanforderungen zu anderen Kapitalanforderungen und zur Eigenmittelempfehlung
1Zur Erfüllung der Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g dürfen die Institute kein hartes Kernkapital verwenden, das erforderlich ist zur
- 1.
Einhaltung der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 2.
Unterlegung der risikobasierten Komponente der Anforderungen nach den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- 3.
Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c,
- 4.
Einhaltung der Eigenmittelempfehlung nach § 6d,
- 5.
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3,
- 6.
Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4,
- 7.
Einhaltung einer der anderen anwendbaren Kapitalpufferanforderungen nach den §§ 10c bis 10g und
- 8.
Einhaltung der Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.
2Satz 1 gilt entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, denen mindestens ein Institut angehört, das die Anforderung nach Satz 1 auf Einzelinstitutsebene erfüllen muss, sowie für Institute im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Zu § 10b: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl I S. 2773).