Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 6c GewO, Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
§ 6c GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel I – Allgemeine Bestimmungen
§ 6c GewO – Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt. 2Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Zu § 6c: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 2091).