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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 153a GewO, Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
§ 153a GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel XI – Gewerbezentralregister
§ 153a GewO – Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
(1) 1Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. 2 § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht entgegen.
(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Geburtsnamens, des Familiennamens, eines Vornamens oder des Geburtsdatums einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist die geänderte Angabe bei der Eintragung zu vermerken.
Zu § 153a: Geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732) und 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3420).