Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 148 GewO, Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
§ 148 GewO
Gewerbeordnung
Bundesrecht
Titel X – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 148 GewO – Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.eine in § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 2 oder 6 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder
- 2.durch eine in § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Absatz 2 Nummer 1a oder Nummer 1b, § 145 Abs. 1, 2 Nr. 1 oder 2 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Zu § 148: Geändert durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2934) und 4. 3. 2013 (BGBl I S. 362).