Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 16 KStG, Ausgleichszahlungen
§ 16 KStG
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Einkommen → Zweites Kapitel – Sondervorschriften für die Organschaft
§ 16 KStG – Ausgleichszahlungen
1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.
Zu § 16: Geändert durch G vom 14. 8. 2007 (BGBl I S. 1912).