Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 82d EStDV 2000 (weggefallen)
§ 82d EStDV 2000
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
Bundesrecht
– Zu § 51 des Gesetzes
§ 82d EStDV 2000
(weggefallen) (1)
siehe Anwendungsvorschrift § 84 Absatz 4b EStDV 2000 und § 57 Absatz 2 EStG 2009