Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 SolzG 1995, Abgabepflicht
§ 2 SolzG 1995
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Bundesrecht
§ 2 SolzG 1995 – Abgabepflicht
Abgabepflichtig sind
- 1.natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
- 2.natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
- 3.Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.