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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4 AStG, Erbschaftsteuer
§ 4 AStG
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete
§ 4 AStG – Erbschaftsteuer (1)
zur Anwendung des § 4 AStG nach dem 31. Dezember 1990 siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 6 AStG
(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.
Zu § 4: Geändert durch G vom 17. 4. 1974 (BGBl I S. 933), 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3150) und 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417).