Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7 AO, Amtsträger
§ 7 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 7 AO – Amtsträger (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 7 - Amtsträger
Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht
- 1.Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
- 2.in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
- 3.sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. (2)
§ 7 Nummer 3 AO in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), anzuwenden ab Inkrafttreten am 25. Mai 2018 - siehe Artikel 31 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
Zu § 7: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).