Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 256 AO, Einwendungen gegen die Vollstreckung
§ 256 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Vollstreckung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 256 AO – Einwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.