Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 248 AO, Nachschusspflicht
§ 248 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Fünfter Teil – Erhebungsverfahren → Dritter Abschnitt – Sicherheitsleistung
§ 248 AO – Nachschusspflicht
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.