Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 206 AO, Bindungswirkung
§ 206 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
§ 206 AO – Bindungswirkung (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 206 - Bindungswirkung
(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zu Grunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zu Ungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.