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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 205 AO, Form der verbindlichen Zusage
§ 205 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Außenprüfung → 2. Unterabschnitt – Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
§ 205 AO – Form der verbindlichen Zusage (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 205 - Form der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.
(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:
- 1.den ihr zu Grunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
- 2.die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
- 3.eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.