Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 72 AO, Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
§ 72 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Vierter Abschnitt – Haftung
§ 72 AO – Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.