Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32g AO, Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
§ 32g AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
§ 32g AO – Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden (1)
§ 32g AO eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), anzuwenden ab Inkrafttreten am 25. Mai 2018 - siehe Artikel 31 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Zu § 32g: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).