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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32e AO, Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
§ 32e AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Sechster Abschnitt – Rechte der betroffenen Person
§ 32e AO – Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen (1)
§ 32e AO eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), anzuwenden ab Inkrafttreten am 25. Mai 2018 - siehe Artikel 31 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
1Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. 2Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. 3 § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
Zu § 32e: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541).