Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 409 AO, Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 409 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren → Vierter Abschnitt – Bußgeldverfahren
§ 409 AO – Zuständige Verwaltungsbehörde
1Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. 2 § 387 Abs. 2 gilt entsprechend.