Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 389 AO, Zusammenhängende Strafsachen
§ 389 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Strafverfahren → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 389 AO – Zusammenhängende Strafsachen
1Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. 2 § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.