Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 359 AO, Beteiligte
§ 359 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§ 359 AO – Beteiligte
Beteiligte am Verfahren sind:
- 1.wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
- 2.wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
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