Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 32 AO, Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Fünfter Abschnitt – Haftungsbeschränkung für Amtsträger
§ 32 AO – Haftungsbeschränkung für Amtsträger (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 32 - Haftungsbeschränkung für Amtsträger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
- 1.eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder
- 2.eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder
- 3.eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.