Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 348 AO, Ausschluss des Einspruchs
§ 348 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → Erster Abschnitt – Zulässigkeit
§ 348 AO – Ausschluss des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft
- 1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
- 2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
- 3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
- 4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.
- 5.
(weggefallen)
- 6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.
Zu § 348: Geändert durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) und 8. 4. 2008 (BGBl I S. 666).