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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 340 AO, Wegnahmegebühr
§ 340 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Vollstreckung → Vierter Abschnitt – Kosten
§ 340 AO – Wegnahmegebühr
(1) 1Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. (1) 2Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.
§ 340 Absatz 3 Satz 1 AO in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), erstmals anzuwenden ab dem 31. Dezember 2014
Zu § 340: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310), 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607) (1. 11. 2021).