Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 328 AO, Zwangsmittel
§ 328 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen → 1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 328 AO – Zwangsmittel
(1) 1Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. 2Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. 3Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(2) 1Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. 2Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.