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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 295 AO, Unpfändbarkeit von Sachen
§ 295 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
3. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen
§ 295 AO – Unpfändbarkeit von Sachen
1Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
Zu § 295: Geändert durch G vom 22. 11. 2020 (BGBl I S. 2466) (1. 12. 2021) und 7. 5. 2021 (BGBl I S. 850) (1. 1. 2022).