Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 277 AO, Vollstreckung
§ 277 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen → 2. Unterabschnitt – Aufteilung einer Gesamtschuld
§ 277 AO – Vollstreckung
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.