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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 142 AO, Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
§ 142 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten → 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 142 AO – Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte
1Land- und Forstwirte, die nach § 141 Absatz 1 Nummer 1 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, haben neben den jährlichen Bestandsaufnahmen und den jährlichen Abschlüssen ein Anbauverzeichnis zu führen. 2In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
Zu § 142: Geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2730) (1. 1. 2025).