Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 139d AO, Verordnungsermächtigung
§ 139d AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen → 3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
§ 139d AO – Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
- 1.organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
- 2.
- 3.
- 4.die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9.
Zu § 139d: Eingefügt durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645), geändert durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878).