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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 139a AO, Identifikationsmerkmal
§ 139a AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Erfassung der Steuerpflichtigen → 3. Unterabschnitt – Identifikationsmerkmal
§ 139a AO – Identifikationsmerkmal
(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. (1) 2Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. 3Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. 4Der Steuerpflichtige ist über die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzüglich zu unterrichten.
§ 139a Absatz 1 Satz 1 AO in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417), erstmals anzuwenden ab dem 31. Dezember 2014
(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.
(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:
- 1.natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
- 2.juristische Personen,
- 3.Personenvereinigungen.
Zu § 139a: Eingefügt durch G vom 15. 12. 2003 (BGBl I S. 2645), geändert durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl I S. 2809) und 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417).