Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 98 AO, Einnahme des Augenscheins
§ 98 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
3. Unterabschnitt – Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel → III. – Beweis durch Urkunden und Augenschein
§ 98 AO – Einnahme des Augenscheins
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.