Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 142 StBerG, Außerkrafttreten des Verbots
§ 142 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften → Fünfter Teilabschnitt – Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 142 StBerG – Außerkrafttreten des Verbots
Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
- 1.
wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
- 2.
wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.