Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 111f StBerG, Berufs- und Vertretungsverbot
§ 111f StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften → Erster Teilabschnitt – Allgemeines
§ 111f StBerG – Berufs- und Vertretungsverbot
In § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1, § 140 Absatz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.