Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 164 StBerG, Verfahren
§ 164 StBerG
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten → Zweiter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten
§ 164 StBerG – Verfahren
1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt, § 387 Abs. 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 2Im Übrigen gelten für das Bußgeldverfahren § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und Abs. 2 sowie § 412 der Abgabenordnung entsprechend.