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§ 50 ZDG, Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
§ 50 ZDG
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Ende des Zivildienstes; Versorgung
§ 50 ZDG – Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erhalten wegen der Folgen einer Zivildienstbeschädigung einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) 1Trifft eine Zivildienstschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. 2Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt. 3Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.
(3) § 47 Abs. 7 Satz 2 und § 47a finden Anwendung.
(4) 1Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. 2 § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. 3Der Anspruch auf Ausgleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des Zivildienstes. 4Ist ein Dienstpflichtiger verschollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das Bundesamt feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 5Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wieder auf, für die Bezüge auf Grund der Dienstleistung nachgezahlt werden.
(5) 1Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden. 2Die Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Ausgleichs ist zulässig.
Zu § 50: Geändert durch G vom 13. 12. 2007 (BGBl I S. 2904).