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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 45 SVG, Anwendungsbereich
§ 45 SVG
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Bundesrecht
Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung → Abschnitt 4 – Gemeinsame Vorschriften für Soldaten und ihre Hinterbliebenen
§ 45 SVG – Anwendungsbereich
(1) 1Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten
- 1.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,
- 2.
ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
- 3.
die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
2Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53.
(2) 1Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. 2Hierbei gilt ein nach § 43 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen.
Zu § 45: Geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458), 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1583) und 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.