Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 9a EÜG, Öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen
§ 9a EÜG
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Bundesrecht
§ 9a EÜG – Öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen
(1) War der Teilnehmer an einer Eignungsübung bis zu deren Beginn auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe und hat er sich deswegen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, so hat der Bund ihm die Beiträge zu dieser Einrichtung für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung in der Höhe zu erstatten, in der sie zuletzt vor der Eignungsübung nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen als Pflichtbeiträge zu zahlen waren, wenn er nicht in den Streitkräften verbleibt.
(2) Der Antrag auf Erstattung der Beiträge ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Eignungsübung zu stellen.
Zu § 9a: Eingefügt durch G vom 10. 8. 1966 (BGBl I S. 481), geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261).