Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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EÜG - Eignungsübungsgesetz
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Bundesrecht
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse
(Eignungsübungsgesetz)
In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
Zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Arbeitsverhältnis bei Einberufung | 1 |
Kündigungsverbot für den Arbeitgeber | 2 |
Ende des Arbeitsverhältnisses | 3 |
Werkwohnung | 4 |
Vorschriften für Handelsvertreter | 5 |
Ausschluss von Nachteilen | 6 |
Vorschriften für Beamte und Richter | 7 |
Gesetzliche Krankenversicherung | 8 |
Pflegeversicherung | 8a |
Gesetzliche Rentenversicherung | 9 |
Öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen | 9a |
Arbeitslosenversicherung | 10 |
Überschrift: Gilt auch im Saarland gem. § 1 Nr. 59 V v. 26.8.1957 I 1255