Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5 ArbPlSchG, Benachteiligungsverbot
§ 5 ArbPlSchG
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Grundwehrdienst und Wehrübungen
§ 5 ArbPlSchG – Benachteiligungsverbot
Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
Zu § 5: Eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).