Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 2 UrhG, Geschützte Werke
§ 2 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Teil 1 – Urheberrecht → Abschnitt 2 – Das Werk
§ 2 UrhG – Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- 2.Werke der Musik;
- 3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- 4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- 5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- 6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- 7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Zu § 2: Geändert durch G vom 24. 6. 1985 (BGBl I S. 1137) und 9. 6. 1993 (BGBl I S. 910).