Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 69g UrhG, Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
§ 69g UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Teil 1 – Urheberrecht → Abschnitt 8 – Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69g UrhG – Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, Topografien von Halbleitererzeugnissen, Marken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu § 69d Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e stehen, sind nichtig.
Zu § 69g: Eingefügt durch G vom 9. 6. 1993 (BGBl I S. 910), geändert durch G vom 25. 10. 1994 (BGBl I S. 3082) und 31. 5. 2021 (BGBl I S. 1204).