Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 21 UBGG, Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten
§ 21 UBGG
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
Bundesrecht
§ 21 UBGG – Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten
(1) 1Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich
- 1.Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie
- 2.den geprüften und festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.
2Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.
(2) 1Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. 2Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Zu § 21: Geändert durch G vom 4. 7. 2013 (BGBl I S. 1981).