Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7 AktG, Mindestnennbetrag des Grundkapitals
§ 7 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 7 AktG – Mindestnennbetrag des Grundkapitals
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro.
Zu § 7: Geändert durch G vom 9. 6. 1998 (BGBl I S. 1242).