Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 67b AktG, Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
§ 67b AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erstes Buch – Aktiengesellschaft → Dritter Teil – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 67b AktG – Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
(1) 1Der Letztintermediär hat dem Aktionär die nach § 67a Absatz 1 Satz 1 erhaltenen Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absatz 3 und 4 Unterabsatz 3 sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu übermitteln. 2 § 67a Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Informationen einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Zu 67b: Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2637).