Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 295 AktG, Änderung
§ 295 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erster Teil – Unternehmensverträge → Zweiter Abschnitt – Abschluss, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
§ 295 AktG – Änderung
(1) 1Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. 2 §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß.
(2) 1Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. 2Für den Sonderbeschluss gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. 3Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Zu § 295: Geändert durch G vom 28. 10. 1994 (BGBl I S. 3210).